Allgemeines
Die EU-Pauschalreiserichtlinien vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG, Artikel 7) schreiben vor, dass jeder Reiseveranstalter Zahlungen von Kunden fuer eine Pauschalreise gegen Zahlungsunfaehigkeit oder Insolvenz versichern muss. Ein Reiseveranstalter darf Zahlungen erst dann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden zuvor einen Sicherungsschein ausgehaendigt hat. Dies gilt auch bei Buchung einer Last-Minute-Reise.
Diese Insolvenzversicherung muss folgende Risiken abdecken:
Rueckzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen
Kostenersatz fuer den Ruecktransport der Kunden vom Urlaubsort zum geplanten Endpunkt der Reise. Die Organisation der Rueckreise obliegt jedoch dem Reisenden, der Versicherer braucht keine organisatorischen Hilfestellungen geben.
Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung fuer die von ihm in einem Jahr insgesamt regulierten Betraege auf 110 Millionen Euro begrenzen (651 k Abs. 2 BGB). Bei Ueberschreitung dieser Gesamtsumme werden die betroffenen Kunden nur anteilsmaessig entschaedigt. Dieses kann z. B. der Fall sein, wenn ein grosser oder mehrere kleinere Veranstalter zahlungsunfaehig werden. Die Schadensregulierung erfolgt erst, wenn feststeht, dass diese Summe im laufenden Jahr nicht ueberschritten wird.
Wenn man nur einzelne touristische Leistungen kauft (Bausteine), muss kein Sicherungsschein ausgegeben werden.
Der Reisesicherungsschein muss regelmaessig enthalten:
den Namen und die Adresse des Versicherers bzw. des buergenden Kreditinstituts,
eine Definition des Versicherungsfalls,
die Angabe des Versicherungsfalls "Zahlungsunfaehigkeit" oder "Insolvenz" und
die Bezeichnung der Insolvenzschaeden, deren Erstattung verlangt werden kann.
Deutschland hat diese Bestimmung im 651k BGB umgesetzt. Die Haftung des Versicherers ist auf 110 Mio. Euro pro Jahr begrenzt. Bei Verstoessen kann eine Geldbusse von bis zu 5.000 Euro verhaengt werden. Zudem liegt ein Rechtsbruch im Sinne des 4 Nr. 11 UWG vor, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einstweiligen Verfuegung (12 I,II UWG) durch einen Konkurrenten oder eine klagebefugte Person faehren kann.
Fuer Reisen, die nicht laenger als 24 Stunden dauern, die keine Uebernachtung einschliessen und deren Preis 75 Euro nicht uebersteigt, muss der Reiseveranstalter keinen Sicherungsschein ausgeben. Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und ausserhalb einer gewerblichen Taetigkeit Reisen veranstalten, sowie Reiseveranstalter in der Rechtsform einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts sind ebenfalls nicht zur Ausstellung eines Sicherungsscheines verpflichtet.
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